Einen Link zum Download finden Sie unter dem Text.





Satzung des


Fördervereins KiTa Löwenzahn Elgendorf e.V.“



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr



  1. Der Verein führt den Namen: „Förderverein KiTa Löwenzahn Elgendorf“ - im folgenden Verein genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Montabaur-Elgendorf, Mozartstraße 1a und soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Montabaur eingetragen werden. Nach der Eintragung wird der Zusatz „e.V.“ geführt.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.



§ 2 Zweck des Vereins



  1. Zweck des Vereins ist die Kindertagesstätte Löwenzahn Elgendorf ideell und materiell über den Rahmen der Etatmittel zu fördern. Insbesondere durch:
    • Unterstützung bei der Durchführung von Veranstaltungen wie Festen oder gemeinschaftlichen Ausflügen.
    • Beschaffung von Ausstattungsgegenständen und Verbrauchsmaterialien, die im Budget des Trägers der Kindertagesstätte nicht vorgesehen oder darüber nicht möglich sind.
    • Unterstützung hilfsbedürftiger Familien z.B. bei Ausflügen.
    • Förderung der Selbstdarstellung der Kindertagesstätte und des Vereins in der Öffentlichkeit.
  2. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit aller an der erzieherischen Arbeit beteiligten Personen an. Hierzu gehören die Erzieher/-innen, die Leitung der Kindertagesstätte, die Eltern, der Elternbeirat sowie der Träger der Kindertagesstätte.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Sammlung von Geld- und Sachmitteln, Mitgliedsbeiträgen und Einnahmen aus Veranstaltungen.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig.
  7. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mittel des Vereins



  1. Die benötigten Mittel erwirkt der Verein durch:
    • Mitgliedsbeiträge,

    • Veranstaltungen,

    • Spenden jeglicher Art,

    • sonstige Zuwendungen und Einnahmen.
  2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und die möglichen Zahlungsweisen werden im Gründungsprotokoll festgehalten. Der Mindestbeitrag beträgt 12,00 EUR.


§ 4 Mitgliedschaft (Aufnahme, Kündigung, Ausschluss)



  1. Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige natürliche Person und jede juristische Person werden.

  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag und erstmalige Zahlung des Mitgliedsbeitrags erworben. Dieser Antrag soll bei natürlichen Personen den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei juristischen Personen ist dem Antrag ein Registerauszug vorzulegen. Soweit vorhanden, soll im Antrag die E-Mail-Adresse angegeben werden.

  3. Änderungen der unter Nr.2 aufgeführten Angaben, sind dem Vorstand in Schriftform (Brief oder E-Mail) mitzuteilen.

  4. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

  5. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

  6. Jedem Mitglied ist auf Verlangen eine Kopie der Satzung und des letzten Mitgliederversammlungsprotokolls auszuhändigen.

  7. Die Mitgliedschaft endet durch

    • Austritt aus dem Verein,

    • Ausschluss,

    • Tod,

    • Löschung aus dem Vereinsregister,

    • Entziehung der Rechtsfähigkeit des Mitglieds.
  8. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Er ist zulässig zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat.

  9. Der Ausschluss kann erfolgen:

    • wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist,

    • wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.
  10. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich (Brief oder E-Mail) mitzuteilen.



§ 5 Organe des Vereins



Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.



§ 6 Mitgliederversammlung und ihre Zuständigkeit



  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  2. Der Mitgliederversammlung obliegt

    • die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

    • die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer,

    • die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer,

    • die Festsetzung der möglichen Zahlungsweisen und die Höhe der Beiträge,

    • der Beschluss einer Satzungsänderung,

    • der Beschluss zur Auflösung des Vereins,

    • sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden oder deren Erörterung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder unmittelbar in der Mitgliederversammlung beantragt wird.



§ 7 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung



  1. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen durchführen. Den Ort und die Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Schriftform (Brief oder E-Mail) einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

  4. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

  5. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, oder über eine Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit der Hälfte der Vereinsmitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diesen Tatbestand ist in der Einladung hinzuweisen. Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder eine Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

  6. Bei einfachen Beschlüssen ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  7. Bei einfachen Beschlüssen fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgebenden Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung keine andere Regelung enthält.

  8. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem Schatzmeister und bei dessen Verhinderung einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter,

  9. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gästen die Teilnahme an der Mitgliederversammlung gestatten. Die Mitgliederversammlung kann diese Entscheidung mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen aufheben.

  10. Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen, wenn dies nicht von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen zurückgewiesen wird.

  11. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Leiter der Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen und vom stellvertretenden Vorsitzenden aufzubewahren ist. Die Niederschrift muss Ort und Tag, sowie Tagesordnung und Anweseheitsliste der Versammlung enthalten.



§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
  1. Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

  2. Auf begründeten schriftlichen Antrag von mehr als einem Drittel der Mitglieder muss der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

§ 9 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem gewählten Beisitzer aus dem Kreis der Kindertagestättenmitarbeiter.

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der in Nr. 1 genannten Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Im Innenverhältnis übt der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsvollmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden aus.

  3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung, ein neues Mitglied zu berufen.

  4. Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.

  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

  6. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder bzw. deren gesetzliche Vertreter.

  7. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, durch Beendigung der Vereinsmitgliedschaft oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf.

  8. Der Vorstand führt regelmäßige Sitzungen durch. Über diese ist unter Angabe der Teilnehmer, der Beschlüsse und der Abstimmungsergebnisse ein Protokoll zu fertigen, welches von den Teilnehmern zu unterzeichnen und vom stellvertretenden Vorsitzenden zu verwahren ist.

  9. Die Vorstandssitzung kann jedes Vorstandsmitglied einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mit einer Frist von sieben Tagen und unter Angabe der Tagesordnung. Im Einvernehmen der Vorstandsmitglieder kann auf die Form und Frist der Einberufung verzichtet werden.

  10. Der Vorstand entscheidet durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Schriftliche Stimmabgabe muss erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied dies verlangt.

  11. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

  12. Hat bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet zwischen den zwei Kandidaten, die die meisten Stimmen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt,

  13. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstands haben, nach Absprache mit dem Vorstand und nach Vorlage der Belege, jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten Auslagen.


§ 10 Aufgaben des Vorstands
  1. Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

  2. Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung jährlich einen Tätigkeitsbericht vor. Erteilt die Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung, billigt diese die Geschäftsführung als im Wesentlichen ordnungsgemäß.

  3. Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.

  4. Der Vorstand vertritt den Verein in der Öffentlichkeit.


§ 11 Schriftführer
  1. Der Schriftführer erledigt alle schriftlich anfallenden Arbeiten des Vereins. Er führt, über jede Sitzung des Vorstands und der Mitgliederversammlung Protokoll.

  2. Er verfasst Vereinsmitteilungen und -informationen und hält Kontakt mit der örtlichen Presse.

  3. Er kann in der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch einzelne Mitglieder des Vorstands entlastet werden. Dies erfordert den Beschluss des Vorstands.

§ 12 Schatzmeister
  1. Alle Kassengeschäfte werden vom Schatzmeister geführt.

  2. Der Schatzmeister hat jährlich in der Mitgliederversammlung, sowie auf Aufforderung des Vorstands, einen Kassenbericht vorzulegen.

  3. Zur Prüfung der Kasse müssen zwei Kassenprüfer gewählt werden. Die Mitgliederversammlung wählt spätestens in der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig.

  4. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Rechnungsführung zu überwachen, die Kasse und die Bücher jährlich zu prüfen und in der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten. Ihm ist Zugang zu allen Unterlagen zu gewähren. Der Bericht wird dem Protokoll über die Mitgliedsversammlung als Anlage beigefügt.

  5. Überweisungsaufträge für Banken, sowie Abhebungen von den Konten oder Sparbüchern werden, wenn deren Wert 200€ überschreitet, jeweils von zwei Personen unterzeichnet. Diese Personen sind der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.

  6. Der Schatzmeister ist verantwortlich für den Eingang und die Überprüfung der Beiträge.

  7. Er kann in der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch einzelne Mitglieder des Vorstands entlastet werden. Dies erfordert den Beschluss des Vorstands.

§ 13 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  2. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

  3. Sofern die Mitgliederversammlung keine andere Entscheidung trifft, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vereinsvermögen der Trägerschaft der Kindertagesstätte zu. Diese hat es ausschließlich für die Kindertagesstätte „Löwenzahn“ gemeinnützig zu verwenden.

§ 14 Haftpflicht

             Der Verein haftet gegenüber dem Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten    
           und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszwecks gerichtet sind.


§ 15 Gerichtsstand
           Gerichtsstand ist Montabaur



§ 16 Schlussbestimmung

Die Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 31.Januar 2014 bestätigt. Sie erhält mit diesem Datum die Gültigkeit für die Arbeit des Vereins.


Download
SatzungFVKiTa.pdf
Adobe Acrobat Dokument 78.5 KB